handle es nicht um eine Malrotation, sondern um eine innere Hernie, die keine Neuanlage des Bypasses erforderlich mache. Eine innere Hernie sei eine bekannte mögliche Folge der Magenbypass-Operation, die in ca. 5 % der Fälle auftrete und auf die die Klägerin ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei (Klagebeilage 5; Klageantwort, S. 10- 12). Die Klägerin bringt dagegen vor, über eine innere Hernierung sei im Vorfeld der Operation vom 30. März 2007 nie gesprochen worden. Sie wirft Dr. B.________ eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vor.