Gemäss Klage müsse die zweifache Malrotation im Bereich des Dünndarms – die zu den Schmerzen der Klägerin und schliesslich zum Eingriff vom 31. Mai 2011 geführt hätten – von der Operation vom 30. März 2007 herrühren, da diese Malrotation nicht von selbst entstehen könne und die Klägerin seither keine operativen Eingriffe im Magen-Darm-Bereich mehr gehabt habe. Dabei handle es sich um einen ärztlichen Kunstfehler, für den der Beklagte hafte (Klage, S. 11). Gemäss HFR bzw. Dr. B.________ handle es nicht um eine Malrotation, sondern um eine innere Hernie, die keine Neuanlage des Bypasses erforderlich mache.