Ende Dezember 2009 begab sich die Klägerin wegen krampfartiger Abdominalschmerzen in die Notfallstation des Spitals E.________. Wegen Zeichen von Magendarmblutung erfolgte im Februar 2011 eine Magen-Darm-Spiegelung (Endoskopie) am Spital E.________. Von dort wurde sie ans Spital F.________ verlegt und eine zweite Endoskopie durchgeführt, und am 1. März 2011 wurde die durch Krampfadern verursachte Blutung auf der Höhe der Verbindung der beiden Dünndarmschlinge mittels Metallklips gestillt. Im Mai 2011 traten erneut heftige Blutungen auf, und am Spital F.________ wurden erneut Krampfadern am gleichen Ort festgestellt und geklippt.