c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der aus einem Kunst-bzw. Behandlungsfehler Klagende neben dem eigentlichen Kausalzusammenhang überdies auch das den Schaden verursachende Verhalten des Arztes genau bezeichnen beziehungsweise beweisen. So hat er insbesondere detailliert anzugeben, welche Handlung oder Unterlassung des Arztes (fehlerhafte Diagnose, konkreter Eingriff beziehungsweise konkrete Therapiebehandlung, falsche Medikamentenabgabe usw.) den Kunst- oder Behandlungsfehler bewirkte beziehungsweise die adäquate Ursache des Schadens im Sinne einer "conditio sine qua non" darstellte (KUHN, S. 613).