b) Die ärztliche Tätigkeit an einem öffentlichen Spital gilt nach konstanter Praxis des Bundesgerichts als amtliche Verrichtung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 OR. Ein Arzt, der in einem öffentlichen Spital tätig ist, gilt als Amtsträger (Art. 3 lit. b HGG). Der Beklagte ist ein öffentliches Spital (vgl. oben E. 1b/bb und cc). Mithin ist von einer amtlichen Tätigkeit auszugehen.