Darüber hinaus nachgewiesen ist einzig ein Schaden von CHF 830.– für Fahrtkosten für ärztliche Konsultationen, Patientenbesuche im Spital und zusätzliche Telefonkosten (Klage, S. 10 Ziff. 18). Auch der Anmeldung der Haftungsansprüche vom 29. Mai 2012 (Klagebeilage 7) lässt sich nichts Anderes entnehmen. Worin der darüber hinaus gehende Schaden von CHF 3‘610.– besteht, lässt sich der Klage nicht entnehmen, kann aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Genugtuung sowie für deren Höhe.