b) Die Klägerin macht einen Schaden von CHF 9‘661.20 geltend, nämlich CHF 4‘440.– seit dem 15. März 2011 und CHF 5‘221.30 seit dem 29. Mai 2012, zuzüglich je 5 % Zins. Weiter verlangt sie eine Genugtuung von CHF 50‘000.–. Der Streitwert beläuft sich damit auf CHF 59‘661.30. Der Klägerin ist durch vorprozessuale Anwaltskosten nachgewiesenermassen ein Schaden von CHF 5‘221.30 entstanden (Klagebeilage 9), wobei für den Zinsenlauf das mittlere Datum zu wählen ist.