3. a) Primäre Haftungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines Schadens. Der Schadensbegriff im öffentlichen Recht folgt prinzipiell den privatrechtlichen Grundsätzen. Personenschäden weisen eine materielle und eine immaterielle Komponente auf. Einerseits verursachen sie Kosten für die Heilung sowie Lohnausfall zufolge Erwerbsunfähigkeit und andererseits beeinträchtigen sie das geistige und körperliche Wohlbefinden (JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 1996, N. 60 f.).