, insb. S. 562 ff.) ist Art. 7 HGG im gleichen Sinne auszulegen wie die entsprechenden Bestimmungen des OR. Art. 7 HGG verzichtet darauf, die Genugtuung von einem Verschulden des Amtsträgers abhängig zu machen. Ein solches Erfordernis widerspräche dem Grundsatz der Kausalhaftung. Kantonsgericht KG Seite 7 von 16