b) Aufgrund des Verweises in Art. 9 HGG sind im Übrigen die Bestimmungen des OR anwendbar, so namentlich zur Berechnung des Schadens und zur Festsetzung der Entschädigung (zum Ganzen: GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Stand und Entwicklungstendenzen, 2. Aufl. 2001, S. 62 [nachfolgend zitiert: GROSS, Staatshaftungsrecht]; die von diesem Autor auf S. 63 erwähnte Sondernorm der Verantwortlichkeit im medizinischen Bereich, nämlich Art. 6 Spitalgesetz, der eine Verschuldenshaftung vorsah, wurde aufgehoben [vgl. Art. 135 aGesG, AS 1999 S. 439]. Die Haftpflicht der öffentlichen Institutionen und ihres Personals wird nunmehr allein durch das HGG geregelt [vgl. Art.