2. a) Mit Art. 6 Abs. 1 HGG wird eine primäre und ausschliessliche Kausalhaftung der Gemeinwesen statuiert; dem geschädigten Dritten steht gegenüber dem Amtsträger kein Anspruch zu (Art. 1 Abs. 2 HGG). Mit dieser Kausalhaftung haften die Gemeinwesen, unabhängig von einem allfälligen Verschulden, für jeden widerrechtlichen, wenn auch in entschuldbarem Rechts- oder Tatsachenirrtum erlassenen Justiz- oder Verwaltungsakt, oder für jede widerrechtliche Unterlassung. Der Geschädigte braucht somit, im Gegensatz zur Verschuldenshaftung, das Vorhandensein eines Verschuldens nicht zu beweisen (FZR 1998 S. 109, mit Hinweisen;