Hingegen bleiben die Bestimmungen des VRG über den Ablauf des Verfahrens anwendbar, so namentlich Art. 32 VRG, wonach das Verfahren grundsätzlich schriftlich durchgeführt wird. Eine Hauptverhandlung und damit zusammenhängende Instruktionsverfügungen sind demgegenüber nicht vorgesehen (vgl. Urteil BGer 2C_888/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3). Im vorliegenden Fall besteht kein Bedarf für ein mündliches Verfahren. Zum einen sind die Beweisanträge auf Parteianhörung abzuweisen (vgl. E. 7 hiernach), und zum andern haben die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet bzw. diese nicht ausdrücklich gewünscht. Damit wird das Verfahren schriftlich durchgeführt.