e) Das Gericht ist keinerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen, da es prinzipiell dieselbe Stellung hat wie der erstinstanzliche Zivilrichter. Seine Kognition erstreckt sich daher auf Rechts-, Tat- und Ermessensfragen. Immerhin ist es an die Anträge der Parteien gebunden; das heisst, dass das Gericht eine Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).