In der Tat konnte die Klägerin erst aufgrund des Operationsberichts vom 31. Mai 2011 wissen, was genau die Ursachen ihrer Schmerzen waren und inwiefern diese im Zusammenhang mit der Operation vom 30. März 2007 stehen könnten. Die bereits vorher festgestellten bzw. verödeten Anastomosenvarizen konnten auch andere Ursachen haben und waren bzw. sind nicht notwendigerweise auf die Magenbypass-Operation zurückzuführen (vgl. Operationsbericht, Klagebeilage 3, S. 1). Damit ist die Einjahresfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a HGG eingehalten. Die Zehnjahresfrist von Art. 24 Abs. 1 lit. b HGG ist offensichtlich ebenfalls eingehalten.