a und b HGG). Bestreitet das Gemeinwesen den Anspruch ganz oder teilweise, so muss die GeschÃĪdigte bei Verwirkungsfolge innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung der Anspruchsbestreitung Klage einreichen. Solange das Gemeinwesen nicht Stellung genommen hat, beginnt kein Fristenlauf (Art. 24 Abs. 2 aHGG).