Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VRG. Nach Art. 101 VRG wird es im Bereich der öffentlich-rechtlichen Klage jedoch durch sinngemässe Anwendung der Zivilprozessordnung geregelt; vorbehalten bleiben die Artikel 1–44, 66–75, 102, 105–109, 121–124 und 127–148 VRG. c) Die Aktivlegitimation der Klägerin als nach deren Auffassung durch die Operation vom 30. März 2007 unmittelbar geschädigte Person steht ausser Frage.