cc) Der Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und selbstständig in den Grenzen des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 und 2 HFRG). Demnach beurteilt sich der Anspruch der Klägerin nach dem HGG (vgl. Art. 41 HFRG). Deren Begehren sind öffentlich-rechtlicher Natur und auf dem Klageweg geltend zu machen. Nach altem Recht ist der I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung der Klage zuständig (Art. 17 Abs. 1 aHGG; Art. 23 Abs. 1 lit. f des kantonalen Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [SGF 131.11]). Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VRG.