Auch bestimmt Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 (GesG; SGF 821.0.1), dass die Haftpflicht der öffentlichen Institutionen sowie der Mitglieder ihrer Organe und ihres Personals durch das HGG geregelt wird. Nach Art. 6 Abs. 1 HGG haften die Gemeinwesen, dazu gehören Gemeindeverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 (Art. 2 Abs. 1 lit. b und c HGG), für den Schaden, den ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen.