bb) Das kantonale Gesetz vom 27. Juni 2006 über das freiburger spital (HFRG; SGF 822.0.1) fasst die bestehenden öffentlichen Spitaleinrichtungen im "freiburger spital HFR" zusammen und gilt für das HFR und seine Standorte (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 HFRG). Nach Art. 41 HFRG wird die Haftung des HFR für den Schaden, den seine Angestellten in Ausübung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen, sowie die Haftung von Angestellten für den Schaden, den sie ihrem Arbeitgeber in Verletzung ihrer Berufspflichten zufügen, durch das HGG geregelt. Auch bestimmt Art.