Der neue Art. 42 Abs. 2 HGG betreffend das Übergangsrecht sieht allerdings vor, dass das alte Recht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19. Dezember 2014, das heisst am 1. Juli 2015, hängigen Verfahren weiterhin Anwendung findet, insbesondere wenn eine Klage bereits beim Kantonsgericht eingereicht worden ist (Urteil KG FR 601 2008 4 vom 28. Oktober 2015). Dies ist hier der Fall, da die streitgegenständliche Klage am 14. Oktober 2013 beim Kantonsgericht eingereicht worden ist.