1. a) Das gesetzliche System der Haftung für Schäden, die Angestellte des Staates Dritten in Ausübung ihrer Funktion widerrechtlich zufügen, ist durch Art. 6 des kantonalen Gesetzes vom 19. Dezember 2014 über die Änderung des Justizgesetzes und weiterer Gesetze (AGS 2014_103) geändert worden. Der Klageweg ist zugunsten eines Systems von mit Beschwerde anfechtbaren Verwaltungsentscheiden aufgegeben worden (Art. 20a und 21 des kantonalen Gesetzes vom 16. September 1986 über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger [HGG; SGF 16.1]). Der neue Art.