F. Am 24. Januar 2017 zeigte der Instruktionsrichter den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens an und teilte ihnen mit, dass keine (Partei-)Einvernahmen und auch keine Parteiverhandlung vorgesehen ist. Daraufhin reichten die Parteivertreter am 10. Februar 2017 ihre Kostenlisten ein. A.________ (im Folgenden: die Klägerin) erklärte sich einverstanden, auf eine Parteiverhandlung zu verzichten. Erwägungen