PD Dr. J.________ erstattete sein Gutachten am 10. März 2016 (Datum des Poststempels). Am 18. März 2016 setzte der Instruktionsrichter den Parteien Frist bis zum 21. April 2016, um zum Gutachten Stellung zu nehmen und allfällige weitere Beweisanträge zu formulieren. A.________ nahm am 21. April 2016 Stellung und beantragte eine Ergänzung des Gutachtens. Das HFR nahm ebenfalls am 21. April 2016 Stellung und stellte Beweisanträge. Am 25. April 2016 setzte der Instruktionsrichter den Parteien Frist zur wechselseitigen Replik bis zum 24. Mai 2016. A.________ nahm am 23. Mai 2016 Stellung. Das HFR nahm innert verlängerter Frist am 14. Juli 2016 Stellung.