E. Am 5. November 2015 stellte der Instruktionsrichter den Parteien den Entwurf eines Gutachterauftrags an PD Dr. J.________ zu und setzte ihnen Frist bis zum 3. Dezember 2015, um zur Person des Gutachters und zu dessen Auftrag Stellung zu nehmen. Am 20. November 2015 ersuchte der Instruktionsrichter A.________ zudem im Hinblick auf die Erstellung des Gutachtens um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. A.________ reichte die gewünschte Erklärung am 2. Dezember 2015 ein und erklärte, gegen die Person des Gutachters keine Einwände zu haben und mit dem unterbreiteten Fragenkatalog einverstanden zu sein.