Mit Entscheid vom 19. November 2014 hiess der I. Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gut, gewährte A.________ für das Klageverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege und bezeichnete Rechtsanwalt Thomas Meyer als amtlichen Rechtsbeistand, sprach A.________ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zu und schrieb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.