Am 7. Februar 2014 setzte der Instruktionsrichter A.________ Frist bis zum 13. März 2014, um eine Replik einzureichen. Nach zweimaliger Fristverlängerung reichte A.________ am 23. Mai 2014 fristgerecht ihre Replik ein. Sie hält an ihren Rechtsbegehren fest. Das HFR duplizierte nach Fristverlängerung am 5. September 2014 fristgerecht. Es bestätigt seinen Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch A.________s um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ab.