Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 setzte der Instruktionsrichter des I. Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden: der Instruktionsrichter) dem HFR Frist bis zum 18. November 2013, um zu beiden Eingaben A.________s Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen. Auf Antrag des Rechtsbeistandes des HFR wurde diese Frist zweimal verlängert. In seiner fristgerecht Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 eingereichten Klageantwort vom 6. Februar 2014 schliesst das HFR auf kostenfällige Abweisung der Klage. Zum Begehren um unentgeltliche Rechtspflege äusserte es sich nicht.