{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-112_2017-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_112", "Checksum": "8f8bc7b5f1c9cb445a02910a1b765a53"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.03.2017 601 2013 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 21.03.2017 601 2013 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Oktober\n2006 eine einstündige Vorbesprechung mit der Klägerin statt. Am 5. März 2007 habe nochmals\neine Besprechung mit der Klägerin stattgefunden, bei der die wesentlichen Risiken, namentlich\njene einer erneuten Intervention, erneut thematisiert worden seien (act. 8, S. 3 f. Ziff. 1bis und 1ter;\nKlageantwortbeilage 8, S. 1 und 2; Klageantwortbeilage 7, „Protocole opératoire“). In ihrer Replik\nwiederholt die Klägerin ihren Standpunkt (act. 14 S. 2). Ob an den beiden Besprechungen vom\n17. Oktober 2006 und 5. März 2007 ausdrücklich von einer inneren Hernierung oder nur von\nmöglichen „Verwicklungen“ des Darms gesprochen wurde, dürfte sich nach zehn Jahren nicht\nmehr feststellen lasse, ist aber aus den dargelegten Gründen nicht entscheidend. Unter diesen\nUmständen erscheint es nicht zweckdienlich, die Klägerin und Dr. B.________ sowie allenfalls\nweitere Personen zum genauen Inhalt der voroperativen Aufklärungsgespräche zu befragen. Die\nBeweisanträge auf Einvernahme dieser beiden Personen sind in antizipierter Beweiswürdigung\nabzuweisen.\n\nSchliesslich stellt sich auch die Frage, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer\nmöglichen Pflichtverletzung von Dr. B.________, sofern eine solche überhaupt vorliegen sollte,\nund den von der Klägerin erlittenen Schmerzen und Blutungen und der Notwendigkeit einer\nNeuanlegung des Bypasses am 31. Mai 2011 nicht unterbrochen wurde, indem nach der Diagnose\nder Blutung auf Höhe der Verbindung der beiden Dünndarmschenkel Anfang 2011 nicht aktiv nach\nanderen Ursachen gesucht wurde; diese Suche erfolgte erst im Mai 2011 (Gutachten, Antwort 8).\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass Dr. B.________ im Zusammenhang mit der Magenbypass-\nOperation vom 30. März 2007 weder ein Kunstfehler noch eine Verletzung seiner ärztlichen\nAufklärungspflicht vorzuwerfen ist. Damit fehlt es an einem widerrechtlichen Verhalten. Dies führt\nzur Abweisung der Klage.\n\n8. Wie bereits ausgeführt richtet sich das vorliegende Verfahren gemäss den\nÜbergangsbestimmungen von Art. 42 Abs. 2 HGG nach dem alten Recht.\n\nUm die Anforderungen von Art. 75 Abs. 2 BGG betreffend den doppelten kantonalen Instanzenzug\nin Zivilsachen zu erfüllen und das alte Recht an das Bundesrecht anzupassen (BGE 139 III 252 E.\n1.6), hat das Kantonsgericht am 16. Mai 2013 entschieden, seinen 1. Zivilappellationshof als\nRechtsmittelinstanz gegen durch den 1. Verwaltungsgerichtshof gefällte Entscheide im Bereich der\närztlichen Haftung zu bezeichnen. Diese Lösung hat auch hier Geltung.\n\n9. a) Die Verfahrenskosten, die insbesondere die Kosten des Gutachtens von CHF 3'800.-\n(3'000.- + 800.- für die Zusatzfragen) umfassen, sind auf CHF 6'000.- festzusetzen und der\nunterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Da sie im Genuss der vollständigen\nunentgeltlichen Rechtspflege steht, ist sie von der Bezahlung dieser Kosten befreit (Art. 143 Abs. 1\nlit. a VRG).\n\nEine Parteientschädigung ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da sie unterliegt. Ihr Anwalt hat als\namtlicher Rechtsbeistand in Anwendung von Art. 145b VRG Anspruch auf eine Entschädigung. In\nseiner Kostenliste vom 10. Februar 2017 macht er einen Aufwand von 32 Stunden und 35 Minuten\nà CHF 180.-/Std. geltend. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt. Dem amtlichen Rechtsbeistand\nist somit eine Entschädigung von CHF 6'650.90 auszurichten (Honorar: CHF 5'865.- [32 Std. 35 in\nà CHF 180.-], Auslagen: CHF 293.25 [5 % von CHF 5'865.-, vgl. Art. 68 Abs. 2 des kantonalen\nKantonsgericht KG\n\nSeite 15 von 16\n\nJustizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]], MWSt: CHF 492.65 [8 % von\nCHF 6'158.25]).\n\nDie Klägerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gemeinwesen von ihr die\nVergütung seiner Leistungen verlangen kann, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln\ngelangt oder nachgewiesen wird, dass ihre Bedürftigkeit nicht bestand. Der Anspruch ist\ninnert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens geltend zu machen. (Art. 145b Abs. 3\nVRG).\n\nb) Auch wenn sie im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht, schuldet die Klägerin\nals unterliegende Partei dem obsiegenden Beklagten, dessen Vermögensinteressen mit\nvorliegendem Verfahren betroffen sind und der sich durch einen Rechtsanwalt hat vertreten\nlassen, gestützt auf die Art. 137 und 139 VRG eine Parteientschädigung.\n\nGemäss Art. 8 des kantonalen Tarifs der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der\nVerwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12) wird das Honorar für die Vertretung oder die\nVerbeiständung einer Partei zwischen CHF 200.- und CHF 10‘000.- festgesetzt. Bei besonders\numfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei CHF\n40‘000.-. Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird nach einem Stundentarif von\nCHF 250.- festgesetzt (Abs. 1). In Klagesachen wird das Honorar nach den Art. 66 und 67 JR\nfestgesetzt. Der Streitwert beläuft sich gemäss den Rechtsbegehren auf CHF 59'661.30 (vgl. E.\n3b), sodass das Anwaltshonorar um 21,12 % zu erhöhen ist (vgl. Art. 66 Abs. 2 lit. a JR und\nAnhang 2 zum JR).\n\n"}