{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-112_2017-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_112", "Checksum": "8f8bc7b5f1c9cb445a02910a1b765a53"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.03.2017 601 2013 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 21.03.2017 601 2013 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Aus den Antworten des Gutachters zu den Zusatzfragen geht\nhervor, dass Dr. I.________ im Mai 2011 wenig Erfahrung in der Bypass-Chirurgie gehabt habe.\nGemäss den handschriftlichen Notizen, die der Gutachter vorlegte, habe Dr. I.________\ngeäussert, dass er den Bypass nicht richtig verstanden hatte. Mit seiner heutigen Erfahrung wäre\nes auch möglich, dass es sich lediglich um eine innere Hernie, verstärkt durch die Tumorsituation\nund Verwachsungen hätte handeln können (Antworten zu den Fragen 1 und 4). Auch sei Dr.\nI.________ die Möglichkeit, dass bei der Patientin eine innere Hernie vorliegen könnte, zum\nZeitpunkt des Eingriffes nicht bekannt gewesen. An die Details der Computertomographie (CT)\nvom 12. Mai 2011 konnte er sich nicht mehr erinnern, als der Gutachter ihn auf die Zeichen einer\ninneren Hernie im CT hinwies (Antwort zu Frage 3). Gemäss Gutachter ist Prof. H.________ ein\nsehr erfahrener Bauchchirurg, aber in der Chirurgie vom krankhaften Übergewicht nicht sehr\nKantonsgericht KG\n\nSeite 13 von 16\n\nroutiniert. Er (…) habe selber lediglich eine persönliche Erfahrung von Eingriffen einfacherer Art,\nnicht aber der Bypass-Chirurgie. Eine Befragung sei nicht zweckdienlich (Antworten zu den Fragen\n2 und 4).\n\nSchliesslich betont der Gutachter nochmals, dass die Symptome bei der Klägerin viel früher,\ngrundsätzlich sofort nach der Operation vom 30. März 2007, aufgetreten wären, wenn es sich um\neine Fehlanlage bei der Erstoperation gehandelt hätte. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass man\neine Dünndarmschlinge um 180° falsch konstruiert und das nicht intraoperativ erkennt. Der\nGutachter äussert die feste Überzeugung, dass es sich nicht um eine primäre Fehlanlage\nhandelte, sondern um eine verschleppte innere Hernie, verschlimmert durch den Dünndarmtumor\nmit den Lymphknotenablegern und den Verwachsungen. Letztere könnten zusätzlich zu den\nFolgen jeglicher Operation auch als Folge des Tumors, der lange dauernden inneren Hernie oder\nder zweimaligen Endoskopie entstanden sein (Antwort zu Frage 4).\n\nf) Es ist kein Grund ersichtlich, vom Gutachten und von den Schlussfolgerungen des\nGutachters abzuweichen. Gestützt auf das Gutachten und dessen Ergänzung ist festzuhalten,\ndass bei der Klägerin am 31. Mai 2011 keine (zweifache) Malrotation im Bereich des Dünndarms\nvorlag, sondern vielmehr eine innere Hernie. Die anderslautenden Feststellungen von Dr.\nI.________ und Prof. H.________ im Operationsbericht vom 31. Mai 2011 sind auf eine\nFehlinterpretation aufgrund eines Tumors und von (möglicherweise durch die Ballonendoskopien\nhervorgerufenen) Verwachsungen zurückzuführen, verbunden mit (damals) mangelnder Erfahrung\nmit Magenbypass-Operationen (Gutachten, Frage 8; Antworten auf die Zusatzfragen 1 und 4).\nDiese innere Hernie war ursächlich für die Schmerzen und damit auch für die Operation vom 31.\nMai 2011, allerdings zusammen mit dem Dünndarmtumor und den Verwachsungen. Damit kann\nDr. B.________ offensichtlich nicht vorgeworfen werden, am 30. März 2007 den Magenbypass\nfalsch angelegt, dabei eine Malrotation verursacht und dergestalt einen ärztlichen Kunstfehler\nbegangen zu haben.\n\nWeiter ist für den Gutachter unsicher, ob die innere Hernie tatsächlich und ausschliesslich auf die\nOperation vom 30. März 2007 zurückzuführen ist. Die Lage des Dünndarmes sei auch durch einen\nDünndarmtumor sowie die zwei 2011 in M.________ durchgeführten, sehr belastenden und\nVernarbungen verursachende Ballonendoskopien verändert worden. Inwieweit auch Tumor und\nVernarbungen die Lage des Dünndarms veränderten und zu einer nicht mehr reversiblen Rotation\ndes Darmes führten, lasse sich nicht mehr eruieren. Bereits der adäquate Kausalzusammenhang\nzwischen der Operation vom 30. März 2007 und der Notwendigkeit der Neuanlegung des\nMagenbypasses am 31. Mai 2011 ist damit nicht rechtsgenüglich erstellt.\n\nSoweit die sehr wahrscheinliche innere Hernie tatsächlich auf die Operation vom 30. März 2007\nzurückzuführen wäre, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Gutachter liegt das Risiko der\nAusbildung einer inneren Hernie nach einer laparoskopischen Magenbypass-Operation bei\nwenigen Prozenten bis über 11 %, je nachdem wie lange nachkontrolliert wird (vgl. auch\nKlageantwortbeilagen 5 und 6, nach denen das Risiko einer inneren Hernie bei derartigen\nOperationen gemäss Studien bei 4,5 bzw. 6,2 % liegen). Es handelt sich damit um ein Risiko, mit\ndem die Klägerin rechnen musste. Die Klägerin bestreitet dies auch nicht, sondern bringt vor, von\nDr. B.________ über dieses Risiko ungenügend aufgeklärt worden zu sein. Von einer inneren\nHernierung sei nie die Rede gewesen. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass die Klägerin\nvon Dr. B.________ vor der Operation (nach deren eigenen Aussagen) darüber aufgeklärt worden\nsei, dass es zu den Risiken einer Magenbypass-Operation zähle, dass sich der Darm auch Jahre\nnach der Operation durch Lücken zwischen den Darmschlingen „verwickeln\" könne. Damit ist er\nseiner ärztlichen Aufklärungspflicht nachgekommen, sodass ihm auch diesbezüglich keine\nKantonsgericht KG\n\nSeite 14 von 16\n\n"}