{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-112_2017-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_112", "Checksum": "8f8bc7b5f1c9cb445a02910a1b765a53"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.03.2017 601 2013 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 21.03.2017 601 2013 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Trotz Lösen der Verwachsungen schien es nicht\nmöglich, alleine durch Reposition des Darmes eine vernünftige Lage der Schlingen zueinander\nwiederherzustellen, so dass (sich) die Chirurgen entschlossen, die Verbindungen von Magen zu\nDarm und Darm zu Darm neu anzulegen. Die Ursache dieser Veränderungen könne im\nNachhinein aber nicht mit Bestimmtheit eruiert werden. Auch könne Dr. I.________ heute mit mehr\nErfahrung in bariatrischer Chirurgie die Situation nicht sicher interpretieren (Gutachten, Antworten\n1 und 7). Aus den Unterlagen und der Schilderung der Patientin ist zu entnehmen, dass sie\nwahrscheinlich bereits im Dezember 2009 unter den Symptomen einer inneren Hernie litt. (…) Eine\n360-Grad Fehlanlage oder auch nur eine 180-Grad-Fehlanlage bei einem Magenbypass falle in\naller Regel intraoperativ auf. Hätte bereits damals eine ein- oder zweifache Fehlrotation bestehen\nsollen, wäre dies in der Computertomographie vom 1. April 2007 aufgefallen, und die Patientin\nhätte wahrscheinlich bereits kurz nach der Operation Beschwerden angegeben. Der Gutachter\nfragt sich, ob Dr. I.________ und Prof. H.________ tatsächlich die Kompetenz besassen, zu\nunterscheiden, ob es sich um eine primäre Fehlanlage zum Zeitpunkt der Erstoperation handelte\noder aber um eine innere Hernie nach korrekter Erstoperation, (und ob die Chirurgen)\nmöglicherweise durch die zusätzlichen Belastungen durch die mehrmaligen Ballonendoskopien\nund den daraus resultierenden Vernarbungen sowie im Zusammenhang mit dem Dünndarmtumor,\nder die Anatomie zusätzlich verändern konnte, keine Übersicht über die Magenbypasskonstruktion\nerhalten konnten (Gutachten, Antwort 8). Laut Gutachter sind die bei der Klägerin ab Dezember\n2009 auftretenden Schmerzen auf eine Rotation des Dünndarmes im Zusammenhang mit einer\ninneren Herniation zurückzuführen (Gutachten, Antwort 11). Es sei sehr wahrscheinlich, dass bei\nKantonsgericht KG\n\nSeite 12 von 16\n\nder Klägerin am 31. Mai 2011 eine innere Hernie vorlag. Auch die in M.________ angefertigte\nComputertomographie vom 12. Mai 2011 zeige eine quirlförmige Anlage der Gefässe, die zum\nDarm führen, was ein sehr wahrscheinliches Indiz für das Vorliegen einer inneren Hernie ist\n(Gutachten, Antworten 2, 9 und 10). Mit der Neuanlegung des Bypasses sowie der Tumorentfernung konnten die Probleme behoben werden (Gutachten, Antworten 1, 4 und 7). Die\nTatsache, dass seit der Korrektur des Bypasses die Beschwerden weg sind, deute sehr darauf hin,\ndass die innere Hernie ursächlich war für die Schmerzen (Gutachten, Antwort 4). Als Folge der\nMagenbypass-Operation könne es trotz Einhalten aller Vorsichtsmassnahmen zu einer inneren\nHerniation kommen. Inwieweit (in casu) die mehrmaligen Ballonendoskopien in M.________,\nwelche mechanisch sehr belastend seien, und der Dünndarmtumor die Lage des Dünndarmes\nverändern und zusätzlich zu einer nicht mehr reversiblen Rotation des Darmes führten, lasse sich\nnicht mehr eruieren (Gutachten, Antwort 3). Das Risiko der Ausbildung einer inneren Herniation bei\nlaparoskopischem Magenbypass liege zwischen wenigen Prozenten bis über 11 %, je nachdem\nwie lange nachkontrolliert wird. Durchschnittlich (betrage) das Risiko, eine innere Herniation zu\nerleiden, 1 % pro Jahr, dies nach laparoskopischem Bypass, nach offenem sei dieses Risiko\nbedeutend kleiner (Gutachten, Antwort 5).\n\nDer Gutachter führt weiter aus, spätestens nach der Gewichtsabnahme 2009 hätte nach heutigem\nWissensstand eine innere Hernie aktiv gesucht werden müssen. Diese Suche gehe sogar so weit,\ndass auch bei unauffälliger Computertomographie des Abdomens eine Bauchspiegelung\n(laparoskopische Revision) notwendig ist (Gutachten, Antworten 12 und 13).\n\nBezüglich der ärztlichen Aufklärung über die Möglichkeit einer inneren Hernie hielt der Gutachter\nfest, die innere Hernie habe bereits damals (d.h. Anfang 2007) zum medizinischen Standard\ngehört. Die Klägerin habe im Gespräch vom 3. Februar 2016 erwähnt, dass Dr. B.________ den\nBegriff innere Hernie zwar nicht erwähnte, aber erläuterte, dass es zu den Risiken einer\nMagenbypass-Operation zähle, dass sich der Darm auch Jahre nach der Operation durch Lücken\nzwischen den Darmschlingen „verwickeln\" könne. Inhaltlich sei ihr also diese Komplikation bereits\nvor der Operation bekannt (gewesen) (Gutachten, Antwort 6).\n\nDiesbezüglich erklärte die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2016, es treffe zu, dass Dr.\nB.________ ihr mitgeteilt hatte, dass eine Verwicklung der Darmschlingen eintreten könnte.\nHingegen sei ihr bis zum vorliegenden Streitfall der Begriff der inneren Hernierung nicht bekannt\ngewesen (act. 46). Auch in der Klage hatte die Klägerin angegeben, über die Operationsrisiken\ninformiert worden zu sein, auch wenn das Fremdwort innere Hernierung nicht gefallen sei (Klage,\nS. 9 Ziff. 16).\n\n"}