{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-112_2017-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_112", "Checksum": "8f8bc7b5f1c9cb445a02910a1b765a53"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.03.2017 601 2013 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 21.03.2017 601 2013 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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März 2011 wurde\ndie durch Krampfadern verursachte Blutung auf der Höhe der Verbindung der beiden\nDünndarmschlinge mittels Metallklips gestillt. Im Mai 2011 traten erneut heftige Blutungen auf, und\nam Spital F.________ wurden erneut Krampfadern am gleichen Ort festgestellt und geklippt. Es\nwurde eine Computertomographie gemacht und dabei ein Dünndarmtumor festgestellt. Am 31. Mai\n2011 erfolgte im Spital E.________ durch Dr. I.________ unter Supervision von Prof. Dr.\nH.________ eine Operation zur Entfernung des Dünndarmtumors. Gleichzeitig wurde der\nMagenbypass inspiziert. Ein längeres Stück Dünndarm mit Tumor und entsprechenden\nLymphknoten wurde entfernt und gleichzeitig der Magenbypass neu angelegt. Gemäss\nOperationsbericht vom 31. Mai 2011 sei eine zweifache Malrotation im Bereich des Dünndarms\nfestgestellt worden. Diese habe die Neuanlage des Bypasses erforderlich gemacht (vgl.\nKlagebeilage 3). Die Klägerin ist heute tumor- und beschwerdefrei und praktisch normalgewichtig.\n\nGemäss Klage müsse die zweifache Malrotation im Bereich des Dünndarms – die zu den\nSchmerzen der Klägerin und schliesslich zum Eingriff vom 31. Mai 2011 geführt hätten – von der\nOperation vom 30. März 2007 herrühren, da diese Malrotation nicht von selbst entstehen könne\nund die Klägerin seither keine operativen Eingriffe im Magen-Darm-Bereich mehr gehabt habe.\nDabei handle es sich um einen ärztlichen Kunstfehler, für den der Beklagte hafte (Klage, S. 11).\nGemäss HFR bzw. Dr. B.________ handle es nicht um eine Malrotation, sondern um eine innere\nHernie, die keine Neuanlage des Bypasses erforderlich mache. Eine innere Hernie sei eine\nbekannte mögliche Folge der Magenbypass-Operation, die in ca. 5 % der Fälle auftrete und auf die\ndie Klägerin ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei (Klagebeilage 5; Klageantwort, S. 10-\n12). Die Klägerin bringt dagegen vor, über eine innere Hernierung sei im Vorfeld der Operation\nvom 30. März 2007 nie gesprochen worden. Sie wirft Dr. B.________ eine Verletzung der\närztlichen Aufklärungspflicht vor.\n\nDamit stellt sich zuerst die Frage, ob bei der Klägerin eine Malrotation im Bereich des Dünndarms\noder eine innere Hernie vorlag oder ob allenfalls andere Gründe für die Schmerzen bestanden.\nSollte eine Malrotation bzw. eine innere Hernie vorliegen, stellt sich weiter die Frage, ob diese auf\ndie Magenbypass-Operation vom 30. März 2007 zurückzuführen ist. Schliesslich stellt sich die\nFrage, ob – für den Fall einer Malrotation – ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, oder ob – für den Fall\neiner inneren Hernie – die Klägerin von Dr. B.________ vor der Operation vom 30. März 2007\nhinreichend über die Möglichkeit einer inneren Hernie aufgeklärt wurde.\n\nb) Der Hof hat zu diesen Fragen durch Prof. Dr. J.________ ein Gutachten erstellen lassen\nund ihm ergänzende Fragen gestellt. Prof. Dr. J.________ ist leitender Arzt Viszeralchirurgie am\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 16\n\nSpital K.________ in L.________; es handelt sich um einen ausgewiesenen Experten. Die\nParteien hatten Gelegenheit, sich zur Person des Gutachters und zu den ihm unterbreiten Fragen\nund Ergänzungsfragen zu äussern. Für die Erstellung seines Gutachtens standen dem Gutachter\ndie gesamten Akten zur Verfügung; zudem hat er die Klägerin persönlich sowie Dr. B.________\nund Dr. I.________ telefonisch zur Sache befragt (vgl. Gutachten vom 10. März 2016,\nS. 1).\n\nc) Grundsätzlich weicht der Richter nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung\ndes medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit\nzur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund\nzum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom\nGericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen\ngelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche\nMeinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die\nSchlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch\neinen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des\nGerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b mit Hinweisen).\nHinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die\nstreitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der\nBeurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen\nSituation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351\nE. 3a mit Hinweisen).\n\n"}