{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-112_2017-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_112", "Checksum": "8f8bc7b5f1c9cb445a02910a1b765a53"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.03.2017 601 2013 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 21.03.2017 601 2013 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Verwaltungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:21:11", "Checksum": "9356685d9b7878e9a8801e8b2bcb736b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.03.2017 601 2013 112\nRegeste:\nEntscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger\n\ndem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die\nRichtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe\nsprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten nicht massgeblich in Betracht fallen. Eine\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur\nim Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 133 III\n121 E. 3; BGE 133 III 462 E. 4.4.2; BVGE 2008/6 E. 4.2.2.1, mit Hinweisen).\n\nb) Die Haftpflicht des Beklagten setzt weiter voraus, dass zwischen der\nHandlung/Unterlassung und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang\nbesteht. Adäquat und somit rechtserheblich ist ein Kausalverlauf, wenn er nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet erscheint, einen Schaden von der\nArt des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein\nals begünstigt erscheint. Es genügt, wenn ein Schaden zwar relativ selten auftritt, aber doch als\nmögliche Folge ärztlichen Handelns im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit betrachtet\nwerden muss (KUHN, S. 610 ff., mit Hinweisen; BGE 119 Ib 334 E. 5b).\n\nUm als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, muss der Kausalverlauf einer Handlung\nvoraussehbar sein. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf die persönlichen\nKenntnisse und Fertigkeiten der schadensverursachenden Person an; vielmehr nimmt das\nBundesgericht hinsichtlich der Voraussehbarkeit eines Schadenseintritts eine objektive\nnachträgliche Prognose vor: Das Gericht geht die Frage rückwärts an, vom eingetretenen Schaden\nausgehend bis zur als Ursache eingeklagten Handlung, und beantwortet die Frage, ob eine solche\nFolge noch zu jenen zu zählen sei, die vernünftig und objektiv vorauszusehen waren. Dabei ist\nnicht von einer statistischen Häufigkeit der eingetretenen Folge auszugehen, sondern es ist von\nden konkreten Umständen des Einzelfalls her rückwärts zu bestimmen, ob die fragliche Ursache\nimmer noch als für den Schaden massgebend betrachtet werden kann (BVR 2007 S. 203 E. 5.2.2,\nmit Hinweisen).\n\nc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der aus einem Kunst-bzw.\nBehandlungsfehler Klagende neben dem eigentlichen Kausalzusammenhang überdies auch das\nden Schaden verursachende Verhalten des Arztes genau bezeichnen beziehungsweise beweisen.\nSo hat er insbesondere detailliert anzugeben, welche Handlung oder Unterlassung des Arztes\n(fehlerhafte Diagnose, konkreter Eingriff beziehungsweise konkrete Therapiebehandlung, falsche\nMedikamentenabgabe usw.) den Kunst- oder Behandlungsfehler bewirkte beziehungsweise die\nadäquate Ursache des Schadens im Sinne einer \"conditio sine qua non\" darstellte (KUHN, S. 613).\nWeil ein Gesundheitsschaden in der medizinischen Behandlung oft verschiedene Ursachen haben\nkann, die gewissermassen multifaktoriell zusammenwirken, ist der direkte Nachweis eines\nnatürlichen Kausalzusammenhangs bei ärztlicher Pflichtverletzung oft schwierig, bei Unterlassung\nim naturwissenschaftlichen Sinne gar nicht zu erbringen. Wie oben ausgeführt, muss sich das\nRecht in solchen Fällen mit dem indirekten, dem Indizienbeweis begnügen. Er ist erbracht, wenn\ndie überwiegende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Kausalverlaufs dargetan ist. Ist gegen\nanerkannte Regeln der ärztlichen Kunst verstossen worden, und liegt demnach ein Kunstfehler im\nmedizinischen Sinne vor, so ist im Falle einer Schädigung des Patienten die Wahrscheinlichkeit\ndes schädigenden Kausalverlaufs regelmässig gegeben. Diese Grundsätze sind in Lehre und\nRechtsprechung anerkannt (GROSS, Staatshaftungsrecht, S. 194 f., mit Hinweisen).\n\n7. a) Bei der damals stark übergewichtigen (BMI von 41) Klägerin wurde am 30. März 2007\nvon Dr. B.________ im HFR nach eingehenden Abklärungen eine laparoskopische Magenbypass-\nOperation durchgeführt (Klagebeilage 2). Dabei wird ein Teil des Dünndarms (der sog.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 16\n\nZwölffingerdarm) überbrückt, indem zwischen dem Magen und dem Leerdarm (Jejunum) eine\nkünstliche Verbindung (Bypass) geschaffen wird; der Eingriff erfolgt nicht über eine Öffnung der\nBauchhöhle, sondern durch kleine Einstiche in der Bauchdecke, durch die zuerst ein Endoskop\nzwecks Bauchspiegelung und daraufhin weitere Instrumente eingebracht werden, mit deren Hilfe\ndie Operation durchgeführt wird (sog. Schlüssellochchirurgie). Der Eingriff vom 30. März 2007\nverlief problemlos. Aufgrund erhöhter Temperatur wurde am 2. April 2007 eine\nComputertomographie durchgeführt, welche als Ursache am ehesten eine Entzündung des\nDickdarms zeigte. In der Folge fanden bei Dr. B.________ noch mindestens drei\nNachuntersuchungen statt, bevor die Klägerin im Laufe des Jahres 2007 nach C.________\numzog. Dort wurde sie von Dr. D.________ (Hausärztin) betreut.\n\n"}