{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-112_2017-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_112", "Checksum": "8f8bc7b5f1c9cb445a02910a1b765a53"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.03.2017 601 2013 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 21.03.2017 601 2013 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger\n\n4. a) Die Haftung der Gemeinwesen wird nur dann begründet, wenn der Schaden durch\nPersonen verursacht wird, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, das\nheisst vorliegend die im Auftrag des Beklagten gehandelt haben oder hätten handeln müssen.\nEine hoheitliche (und damit amtliche) Verrichtung wird grundsätzlich dann angenommen, wenn das\nGemeinwesen, allenfalls auch in Konkurrenz mit Privaten, wesensmässig öffentliche Aufgaben\nerfüllt und das Rechtsverhältnis zum Privaten ganz oder teilweise öffentlich-rechtlich eingebunden\nund durchnormiert ist (vgl. GROSS, Staatshaftungsrecht, S. 115 f.; VPB 69 [2005] Nr.78 E. 2a/cc).\n\nb) Die ärztliche Tätigkeit an einem öffentlichen Spital gilt nach konstanter Praxis des\nBundesgerichts als amtliche Verrichtung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 OR. Ein Arzt, der in einem\nöffentlichen Spital tätig ist, gilt als Amtsträger (Art. 3 lit. b HGG). Der Beklagte ist ein öffentliches\nSpital (vgl. oben E. 1b/bb und cc). Mithin ist von einer amtlichen Tätigkeit auszugehen.\n\n5. a) Weiter wird für die Haftung des Gemeinwesens ein widerrechtliches Handeln oder\nUnterlassen verlangt; ein Verschulden ist, wie eingangs dargelegt, nicht erforderlich.\nHaftpflichtrechtlich massgebliche Widerrechtlichkeit setzt die Verletzung eines von der\nRechtsordnung geschützten Gutes voraus, sei es, dass ein absolutes Recht des Geschädigten\nbeeinträchtigt (Erfolgsunrecht), sei es, dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss\ngegen eine Norm bewirkt wird, die ihrem Zweck nach vor derartigen Schäden schützen soll\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 16\n\n(Verhaltensunrecht). Vorbehalten bleiben in jedem Fall Rechtfertigungsgründe. Vorausgesetzt\nwird, dass die verletzten Verhaltensnormen zum Schutz vor diesen Schädigungen dienen (BGE\n123 II 577 E. 4d S. 581; GROSS, Staatshaftungsrecht, S. 167 ff.; BGE 123 II 577 E. 4d–f S. 581 ff.;\nGROSS, Staats- und Beamtenhaftung, in Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden-Haftung-Versicherung,\nHandbücher für die Anwaltspraxis, Bd. V, 1999, N. 3.41; nachfolgend zitiert: GROSS, Staats- und\nBeamtenhaftung).\n\nDie Widerrechtlichkeit ist zu unterscheiden vom Verschulden. Sie ist ein rein objektives Verhalten.\nBeim Verschulden spielt die subjektive Einstellung der schädigenden Person eine Rolle. Eine\nHandlung oder Unterlassung kann objektiv rechtswidrig sein, ohne dass dem Verursacher\nsubjektiv ein Vorwurf gemacht werden kann. Allerdings ist der Unterschied dann gering, wenn das\nVerschulden nach objektivierten Massstäben beurteilt wird; dies ist der Fall, wenn Verschulden als\nVerletzung objektivierter Sorgfaltspflichten aufgefasst wird (JAAG, N. 100; GYGI, Die\nWiderrechtlichkeit in der Staatshaftung, in Mélanges André Grisel, 1983, S. 425).\n\nb) Die Regeln der ärztlichen Kunst sind Grundsätze, die von der medizinischen\nWissenschaft aufgestellt wurden, generell anerkannt sind und von den Ärzten im Allgemeinen\nbefolgt und angewendet werden (BGE 133 III 121 E. 3.1, mit Hinweisen = Praxis [Pra] 9/2007 Nr.\n105). Die Sorgfaltspflichtverletzung beziehungsweise der Kunst- oder Behandlungsfehler des\nArztes wird der Widerrechtlichkeit zugeordnet (KUHN, Aktuelle Probleme in der Ärztehaftpflicht, in\nSJZ 89/1993 S. 257 ff., S. 263). Ausgangspunkt für das Mass der anzuwendenden Sorgfalt stellt in\ndem zu beurteilenden Fall die den Arzt treffende allgemeine Pflicht dar, die Heilkunst nach\nanerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und Humanität auszuüben, alles zu\nunternehmen, um den Patienten zu heilen, und alles zu vermeiden, was ihm schaden könnte (BGE\n130 IV 7 E. 3.3; BGE 108 II 59 E. 1). Die Besonderheit der ärztlichen Kunst liegt darin, dass der\nArzt mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken hat, diesen aber\nnicht herbeiführen oder gar garantieren muss. Die Anforderungen an die dem Arzt zuzumutende\nSorgfaltspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des\nEingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und\nBewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der\nmedizinischen Massnahme. Allgemein lässt sich immerhin sagen, dass die zivilrechtliche Haftung\ndes Arztes sich dabei nicht auf grobe Verstösse gegen die Regeln der ärztlichen Kunst beschränkt.\nVielmehr hat er Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer\nGesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu\nbeachten, grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen (BGE 120 Ib 411 E. 4a mit\nweiteren Hinweisen; BGE 130 IV 7 E. 3.3).\n\n6. a) Bei Klage wegen eines Kunst- oder Behandlungsfehlers muss der Geschädigte den\nKausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Behandlung und dem Schaden beweisen\n(JÄGER/SCHWEITER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Arzthaftpflicht- und Arztstrafrecht:\nmit einem Anhang unveröffentlichter Urteile, 2. Aufl. 2006, S. 105). Ursache im Rechtssinne ist\njede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele, die\nalso \"conditio sine qua non\" war (BGE 132 III 715 E. 2.2; BREHM, in Berner Kommentar,\nObligationenrecht, Art. 41 N. 106; GROSS, Staatshaftungsrecht, S. 193). Der Geschädigte hat den\nBeweis für den Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Schaden nicht wissenschaftlich\ngenau und zwingend zu erbringen, sondern es genügt, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit\nfür die natürliche Kausalität spricht. Dies bedeutet, dass nicht ein strikter und absoluter Beweis\nerforderlich ist. Vielmehr hat sich der Richter mit derjenigen Gewissheit zufrieden zu geben, die\nnach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung verlangt werden kann. Nach\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 16\n\n"}