{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-112_2017-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_112", "Checksum": "8f8bc7b5f1c9cb445a02910a1b765a53"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.03.2017 601 2013 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 21.03.2017 601 2013 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Verwaltungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:21:11", "Checksum": "9356685d9b7878e9a8801e8b2bcb736b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.03.2017 601 2013 112\nRegeste:\nEntscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger\n\nHingegen bleiben die Bestimmungen des VRG über den Ablauf des Verfahrens anwendbar, so\nnamentlich Art. 32 VRG, wonach das Verfahren grundsätzlich schriftlich durchgeführt wird. Eine\nHauptverhandlung und damit zusammenhängende Instruktionsverfügungen sind demgegenüber\nnicht vorgesehen (vgl. Urteil BGer 2C_888/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3).\n\nIm vorliegenden Fall besteht kein Bedarf für ein mündliches Verfahren. Zum einen sind die\nBeweisanträge auf Parteianhörung abzuweisen (vgl. E. 7 hiernach), und zum andern haben die\nParteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet bzw. diese nicht ausdrücklich gewünscht.\nDamit wird das Verfahren schriftlich durchgeführt.\n\n2. a) Mit Art. 6 Abs. 1 HGG wird eine primäre und ausschliessliche Kausalhaftung der\nGemeinwesen statuiert; dem geschädigten Dritten steht gegenüber dem Amtsträger kein Anspruch\nzu (Art. 1 Abs. 2 HGG). Mit dieser Kausalhaftung haften die Gemeinwesen, unabhängig von einem\nallfälligen Verschulden, für jeden widerrechtlichen, wenn auch in entschuldbarem Rechts- oder\nTatsachenirrtum erlassenen Justiz- oder Verwaltungsakt, oder für jede widerrechtliche\nUnterlassung. Der Geschädigte braucht somit, im Gegensatz zur Verschuldenshaftung, das\nVorhandensein eines Verschuldens nicht zu beweisen (FZR 1998 S. 109, mit Hinweisen; KUHN,\nArzt und Haftung aus Kunst- bzw. Behandlungsfehlern, in Kuhn/Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der\nPraxis, 2. Aufl. 2007, S. 602).\n\nb) Aufgrund des Verweises in Art. 9 HGG sind im Übrigen die Bestimmungen des OR\nanwendbar, so namentlich zur Berechnung des Schadens und zur Festsetzung der Entschädigung\n(zum Ganzen: GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Stand und Entwicklungstendenzen,\n2. Aufl. 2001, S. 62 [nachfolgend zitiert: GROSS, Staatshaftungsrecht]; die von diesem Autor auf\nS. 63 erwähnte Sondernorm der Verantwortlichkeit im medizinischen Bereich, nämlich Art. 6\nSpitalgesetz, der eine Verschuldenshaftung vorsah, wurde aufgehoben [vgl. Art. 135 aGesG, AS\n1999 S. 439]. Die Haftpflicht der öffentlichen Institutionen und ihres Personals wird nunmehr allein\ndurch das HGG geregelt [vgl. Art. 108 Gesundheitsgesetz, Botschaft Nr. 142 des Staatsrates vom\n23. März 1999 zum Entwurf des Gesundheitsgesetzes, in TGR 1999 II S. 575 ff., S. 586]).\nÜberdies steht bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen, wenn die Umstände es\nrechtfertigen, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten ein Anspruch auf eine\nangemessene Geldsumme als Genugtuung zu (Art. 7 Abs. 1 HGG). Diese Bestimmung entspricht\nim Wesentlichen Art. 47 OR. Nach der Botschaft des Staatsrates zum Entwurf des HGG (in\nTGR 1986 I S. 553 ff., insb. S. 562 ff.) ist Art. 7 HGG im gleichen Sinne auszulegen wie die entsprechenden Bestimmungen des OR. Art. 7 HGG verzichtet darauf, die Genugtuung von einem\nVerschulden des Amtsträgers abhängig zu machen. Ein solches Erfordernis widerspräche dem\nGrundsatz der Kausalhaftung.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 16\n\nc) Damit bestehen folgende materielle Voraussetzungen der Haftung aus\nVerantwortlichkeit: Erstens ein widerrechtliches Verhalten eines Beamten, das zweitens seiner\namtlichen Tätigkeit zuzurechnen ist; drittens ein dem Kläger zugefügter Schaden, und viertens ein\nadäquater Kausalzusammenhang zwischen widerrechtlichem Verhalten und Schaden. Die\neinzelnen Voraussetzungen, welche einen Schadenersatz- und einen Genugtuungsanspruch\nbegründen, müssen kumulativ erfüllt sein (BVR 2005 S. 3 E. 3.1 S. 6). Für das Vorliegen dieser\nVoraussetzungen ist der Kläger beweispflichtig (GROSS, Staatshaftungsrecht, S. 370).\n\n3. a) Primäre Haftungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines Schadens. Der Schadensbegriff\nim öffentlichen Recht folgt prinzipiell den privatrechtlichen Grundsätzen. Personenschäden weisen\neine materielle und eine immaterielle Komponente auf. Einerseits verursachen sie Kosten für die\nHeilung sowie Lohnausfall zufolge Erwerbsunfähigkeit und andererseits beeinträchtigen sie das\ngeistige und körperliche Wohlbefinden (JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in\nKoller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 1996, N. 60 f.).\n\nb) Die Klägerin macht einen Schaden von CHF 9‘661.20 geltend, nämlich CHF 4‘440.– seit\ndem 15. März 2011 und CHF 5‘221.30 seit dem 29. Mai 2012, zuzüglich je 5 % Zins. Weiter\nverlangt sie eine Genugtuung von CHF 50‘000.–.\n\nDer Streitwert beläuft sich damit auf CHF 59‘661.30.\n\nDer Klägerin ist durch vorprozessuale Anwaltskosten nachgewiesenermassen ein Schaden von\nCHF 5‘221.30 entstanden (Klagebeilage 9), wobei für den Zinsenlauf das mittlere Datum zu\nwählen ist.\n\nDarüber hinaus nachgewiesen ist einzig ein Schaden von CHF 830.– für Fahrtkosten für ärztliche\nKonsultationen, Patientenbesuche im Spital und zusätzliche Telefonkosten (Klage, S. 10 Ziff. 18).\nAuch der Anmeldung der Haftungsansprüche vom 29. Mai 2012 (Klagebeilage 7) lässt sich nichts\nAnderes entnehmen. Worin der darüber hinaus gehende Schaden von CHF 3‘610.– besteht, lässt\nsich der Klage nicht entnehmen, kann aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben.\nGleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Genugtuung sowie für deren Höhe.\n\n"}