{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-112_2017-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_112", "Checksum": "8f8bc7b5f1c9cb445a02910a1b765a53"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.03.2017 601 2013 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 21.03.2017 601 2013 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Nach Art.\n41 HFRG wird die Haftung des HFR für den Schaden, den seine Angestellten in Ausübung ihrer\nFunktion Dritten widerrechtlich zufügen, sowie die Haftung von Angestellten für den Schaden, den\nsie ihrem Arbeitgeber in Verletzung ihrer Berufspflichten zufügen, durch das HGG geregelt. Auch\nbestimmt Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 (GesG;\nSGF 821.0.1), dass die Haftpflicht der öffentlichen Institutionen sowie der Mitglieder ihrer Organe\nund ihres Personals durch das HGG geregelt wird. Nach Art. 6 Abs. 1 HGG haften die\nGemeinwesen, dazu gehören Gemeindeverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 16\n\n(Art. 2 Abs. 1 lit. b und c HGG), für den Schaden, den ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes\nDritten widerrechtlich zufügen.\n\ncc) Der Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit\nund selbstständig in den Grenzen des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 und 2 HFRG). Demnach beurteilt\nsich der Anspruch der Klägerin nach dem HGG (vgl. Art. 41 HFRG). Deren Begehren sind\nöffentlich-rechtlicher Natur und auf dem Klageweg geltend zu machen. Nach altem Recht ist der I.\nVerwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung der\nKlage zuständig (Art. 17 Abs. 1 aHGG; Art. 23 Abs. 1 lit. f des kantonalen Reglements für das\nKantonsgericht vom 22. November 2012 [SGF 131.11]). Das Verfahren richtet sich grundsätzlich\nnach dem VRG. Nach Art. 101 VRG wird es im Bereich der öffentlich-rechtlichen Klage jedoch\ndurch sinngemässe Anwendung der Zivilprozessordnung geregelt; vorbehalten bleiben die Artikel\n1–44, 66–75, 102, 105–109, 121–124 und 127–148 VRG.\n\nc) Die Aktivlegitimation der Klägerin als nach deren Auffassung durch die Operation vom\n30. März 2007 unmittelbar geschädigte Person steht ausser Frage.\n\nGegenüber dem Amtsträger steht dem Geschädigten kein direkter Anspruch zu (Art. 6 Abs. 2\nHGG). Somit ist der Beklagte Haftungssubjekt (vgl. Botschaft Nr. 23 des Staatsrates vom 11. März\n1986 zum Entwurf eines Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger, in\nAmtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates des Kantons Freiburg [TGR] 1986 I S. 553\nff., S. 558 und 575), und seine Passivlegitimation ist gegeben.\n\nd) Im Klageverfahren findet kein vorgängiger Versöhnungsversuch statt (Art. 102 Abs. 4\nVRG). Bevor die Klägerin jedoch ihre Klage beim Kantonsgericht einreicht, muss sie ihre\nAnsprüche beim obersten Organ des Beklagten geltend machen (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. d HGG).\nDies hat schriftlich und mit einer Begründung sowie innerhalb eines Jahres seit dem Tag, an dem\nsie Kenntnis vom Schaden und vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen erlangt hat, zu\nerfolgen, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag des schädigenden Ereignisses\n(Art. 102 Abs. 1 VRG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und b HGG). Bestreitet das Gemeinwesen den Anspruch\nganz oder teilweise, so muss die Geschädigte bei Verwirkungsfolge innerhalb von sechs Monaten\nseit der Mitteilung der Anspruchsbestreitung Klage einreichen. Solange das Gemeinwesen nicht\nStellung genommen hat, beginnt kein Fristenlauf (Art. 24 Abs. 2 aHGG).\n\nDie Klägerin behauptet, dass sie am 31. Mai 2011 anlässlich einer Operation im Spital\nE.________ Kenntnis vom Schaden und vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen erlangt\nhabe. Ihre Ansprüche habe sie am 29. Mai 2012, mithin innerhalb eines Jahres, geltend gemacht.\nDies wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. In der Tat konnte die Klägerin erst aufgrund des\nOperationsberichts vom 31. Mai 2011 wissen, was genau die Ursachen ihrer Schmerzen waren\nund inwiefern diese im Zusammenhang mit der Operation vom 30. März 2007 stehen könnten. Die\nbereits vorher festgestellten bzw. verödeten Anastomosenvarizen konnten auch andere Ursachen\nhaben und waren bzw. sind nicht notwendigerweise auf die Magenbypass-Operation\nzurückzuführen (vgl. Operationsbericht, Klagebeilage 3, S. 1). Damit ist die Einjahresfrist gemäss\nArt. 24 Abs. 1 lit. a HGG eingehalten. Die Zehnjahresfrist von Art. 24 Abs. 1 lit. b HGG ist\noffensichtlich ebenfalls eingehalten.\n\nMit Schreiben vom 25. April 2013, eröffnet am 29. April 2013, lehnte der Beklagte die Ansprüche\nab. Die sechsmonatige Frist ist eingehalten, hat die Klägerin ihre Klage doch am 14. Oktober\n2013 eingereicht.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 16\n\ne) Das Gericht ist keinerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen, da es prinzipiell\ndieselbe Stellung hat wie der erstinstanzliche Zivilrichter. Seine Kognition erstreckt sich daher auf\nRechts-, Tat- und Ermessensfragen. Immerhin ist es an die Anträge der Parteien gebunden; das\nheisst, dass das Gericht eine Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen darf, als sie\nverlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Untersuchungsmaxime, die grundsätzlich gemäss 45 VRG herrscht, gilt für das\nKlageverfahren nach der in Art. 101 VRG enthaltenen Verweisung nicht. Somit kommt die\nVerhandlungsmaxime (Dispositionsmaxime) zur Anwendung. Gemäss Art. 55 ZPO haben die\nParteien dem Gericht die Tatsachen, auf die ihre Begehren stützen, darzulegen und die\nBeweismittel anzugeben (Abs. 1). Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die\nFeststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen (Abs. 2).\n\n"}