{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-112_2017-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413121d71d542d83609ab3242f3fa48f125065ecbb7941ea952158633efa8f33d461d354cf887673a4319837b8a8c0ca6c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_112", "Checksum": "8f8bc7b5f1c9cb445a02910a1b765a53"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.03.2017 601 2013 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 21.03.2017 601 2013 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dieser\nEntscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.\n\nE. Am 5. November 2015 stellte der Instruktionsrichter den Parteien den Entwurf eines\nGutachterauftrags an PD Dr. J.________ zu und setzte ihnen Frist bis zum 3. Dezember 2015, um\nzur Person des Gutachters und zu dessen Auftrag Stellung zu nehmen. Am 20. November 2015\nersuchte der Instruktionsrichter A.________ zudem im Hinblick auf die Erstellung des Gutachtens\num Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. A.________ reichte die gewünschte Erklärung\nam 2. Dezember 2015 ein und erklärte, gegen die Person des Gutachters keine Einwände zu\nhaben und mit dem unterbreiteten Fragenkatalog einverstanden zu sein. Das HFR teilte am\n15. Dezember 2015 innert verlängerter Frist mit, gegen den vorgeschlagenen Experten keine\nEinwände zu haben, und ersuchte um Ergänzung des Fragenkatalogs um sechs Fragen.\nDaraufhin setzte der Instruktionsrichter A.________ am 17. Dezember 2015 Frist bis zum\n28. Dezember 2015, um sich zu den Bemerkungen des HFR zu äussern. A.________ äusserte\nsich am 28. Dezember 2015 fristgerecht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 ernannte der\nInstruktionsrichter PD Dr. J.________ zum Sachverständigen im Sinne der Art. 183 ff. ZGB, wies\nihn auf seine gesetzlichen Pflichten als Gutachter hin und unterbreitete ihm einen Katalog mit 13\nFragen.\n\nPD Dr. J.________ erstattete sein Gutachten am 10. März 2016 (Datum des Poststempels). Am\n18. März 2016 setzte der Instruktionsrichter den Parteien Frist bis zum 21. April 2016, um zum\nGutachten Stellung zu nehmen und allfällige weitere Beweisanträge zu formulieren. A.________\nnahm am 21. April 2016 Stellung und beantragte eine Ergänzung des Gutachtens. Das HFR nahm\nebenfalls am 21. April 2016 Stellung und stellte Beweisanträge. Am 25. April 2016 setzte der\nInstruktionsrichter den Parteien Frist zur wechselseitigen Replik bis zum 24. Mai 2016.\nA.________ nahm am 23. Mai 2016 Stellung. Das HFR nahm innert verlängerter Frist am 14. Juli\n2016 Stellung. Am 25. Juli 2016 richtete der Instruktionsrichter gestützt auf die Eingaben der\nParteien vier Zusatzfragen an den Gutachter und wies ihn erneut auf seine gesetzlichen Pflichten\nhin.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 16\n\nMit Schreiben vom 25. Juli 2016 stellte der Instruktionsrichter Prof. Dr. med. J.________ vier\nZusatzfragen. Dieser beantwortete die Zusatzfragen am 18. August 2016 (Eingang beim Gericht:\n29. August 2016). Am 1. September 2016 setzte der Instruktionsrichter den Parteien Frist, um zur\nErgänzung des Gutachtens Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen am 26. bzw. 27. September\n2016 mitteilen, sie hätten keine Bemerkungen zur Ergänzung des Gutachtens.\n\nF. Am 24. Januar 2017 zeigte der Instruktionsrichter den Parteien den Abschluss des\nInstruktionsverfahrens an und teilte ihnen mit, dass keine (Partei-)Einvernahmen und auch keine\nParteiverhandlung vorgesehen ist. Daraufhin reichten die Parteivertreter am 10. Februar 2017 ihre\nKostenlisten ein. A.________ (im Folgenden: die Klägerin) erklärte sich einverstanden, auf eine\nParteiverhandlung zu verzichten.\n\nErwägungen\n\n1. a) Das gesetzliche System der Haftung für Schäden, die Angestellte des Staates Dritten in\nAusübung ihrer Funktion widerrechtlich zufügen, ist durch Art. 6 des kantonalen Gesetzes vom\n19. Dezember 2014 über die Änderung des Justizgesetzes und weiterer Gesetze (AGS 2014_103)\ngeändert worden. Der Klageweg ist zugunsten eines Systems von mit Beschwerde anfechtbaren\nVerwaltungsentscheiden aufgegeben worden (Art. 20a und 21 des kantonalen Gesetzes vom\n16. September 1986 über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger [HGG; SGF 16.1]).\nDer neue Art. 42 Abs. 2 HGG betreffend das Übergangsrecht sieht allerdings vor, dass das alte\nRecht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19. Dezember 2014, das heisst\nam\n1. Juli 2015, hängigen Verfahren weiterhin Anwendung findet, insbesondere wenn eine Klage\nbereits beim Kantonsgericht eingereicht worden ist (Urteil KG FR 601 2008 4 vom 28. Oktober\n2015). Dies ist hier der Fall, da die streitgegenständliche Klage am 14. Oktober 2013 beim\nKantonsgericht eingereicht worden ist.\n\nb) aa) Das Kantonsgericht urteilt im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz über\nvermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, sofern\nnicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivilgericht zuständig ist (Art. 123 des\nkantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]; Art.\n87 Abs. 2 des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; FZR 1996 S. 310,\n312 ff.).\n\n"}