6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von 600 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.