Mitarbeitenden, was sich wiederum störend auf den Betrieb auswirken kann. Zwar ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass solches geschieht, es besteht aber immerhin ein Risiko, das es zu vermeiden gilt. Auch dieser Aspekt zeigt, dass eine Diensteinstellung geeignet ist, das angestrebte und als notwendig erkannte Ziel der Wahrung der Autorität der Behörde zu erreichen. 4. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss als gesetzeskonform. Die Beschwerde ist unbegründet und demnach abzuweisen. 5. Da das Kantonsgericht den Entscheid in der Sache selbst gefällt hat, ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (601 2012 54) gegenstandslos.