e) Betreffend das ebenfalls ausgesprochene Verbot, die Räumlichkeiten des Friedensgerichtes zu betreten, kann der Entscheid ebenfalls nicht kritisiert werden. Vorab ist festzuhalten, dass dies eine begleitende Massnahme darstellt und fraglich ist, ob ihr überhaupt eine für den Beschwerdeführer selbstständige Bedeutung zukommt. Weiterhin ist unter diesem Punkt festzuhalten, dass dies eine konsequente Durchsetzung der Amtseinstellung darstellt. Unter diesem Aspekt ist wiederum der Eindruck in der Öffentlichkeit mit in die Überlegungen einzubeziehen.