Es würde nämlich nach wie vor eine Magistratsperson, welche nur, aber immerhin, angeschuldigt ist, hoheitliche Handlungen vornehmen. Gerade dies wollte der Justizrat aber zu Recht verhindern, werden doch in dieser Lage die Handlungen selbst unter Umständen nicht mehr im gleichen Mass akzeptiert und ernst genommen (vgl. zum Aspekt der Geeignetheit der Massnahme auch hienach lit. e In fine).