d) Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, dass sich die Massnahme als zu hart erweist, weil weniger einschneidende Massnahmen denselben Zweck erreicht hätten. Er übersieht dabei, dass eine Information betreffend die Eröffnung eines Strafverfahrens und eines Disziplinarverfahrens sowie der Hinweis darauf, dass die Aktenlage unsicher sei, den von der verfügten Massnahme verfolgten Zweck der Bewahrung der Integrität der Behörde nicht erreichen kann. Es würde nämlich nach wie vor eine Magistratsperson, welche nur, aber immerhin, angeschuldigt ist, hoheitliche Handlungen vornehmen.