Wie dies klar aus der Begründung des Justizrates hervorgeht, macht diese Massnahme den Beschwerdeführer nicht "schuldiger", weil es dem Justizrat ja nicht darum geht, die Begründetheit des Strafverfahrens zu beurteilen, sondern lediglich darum, eine gut funktionierende Justiz sicherzustellen. Dieses Funktionieren und diese Autorität hängen direkt von dem Eindruck der Öffentlichkeit ab, und es ist in casu in der Tat davon auszugehen, dass angesichts der Natur der erhobenen Vorwürfe das Ansehen der Behörde als solche gefährdet wäre. Die vorgenommene Interessenabwägung kann somit bestätigt werden.