Die Einstellung durch den Justizrat ist zwar – wie unter den Eintretensvoraussetzungen erwähnt – ein zusätzlicher Nachteil, verliert aber im Zusammenhang mit den bereits an die Öffentlichkeit gelangten Informationen an Bedeutung. Wie dies klar aus der Begründung des Justizrates hervorgeht, macht diese Massnahme den Beschwerdeführer nicht "schuldiger", weil es dem Justizrat ja nicht darum geht, die Begründetheit des Strafverfahrens zu beurteilen, sondern lediglich darum, eine gut funktionierende Justiz sicherzustellen.