All diese Punkte sind in der Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und subjektivem Interesse des Beschwerdeführers gewichtige Gründe, um ersterem den Vorzug zu geben. Es ist der Beschwerdeführer zudem darauf hinzuweisen, dass die für ihn eingreifendste Massnahme die Tatsache der Eröffnung eines Strafverfahrens und die Aufhebung der Immunität ist. Die Einstellung durch den Justizrat ist zwar – wie unter den Eintretensvoraussetzungen erwähnt – ein zusätzlicher Nachteil, verliert aber im Zusammenhang mit den bereits an die Öffentlichkeit gelangten Informationen an Bedeutung.