Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass die ihm gemachten Vorwürfe bei einem breiten Publikum bekannt sind und auch grosse Reaktionen ausgelöst haben. Es kann unter diesen Umständen dem Justizrat also keinesfalls vorgeworfen werden, er hätte der Gefahr der Beeinträchtigung der Autorität des Friedensgerichtes zu viel Gewicht zugemessen. Wie eingangs erwähnt, geht es vorliegend zudem nicht um eine Bagatelle, sondern der erhobene Vorwurf erweist sich als problematisch, soll er doch in Ausübung -7- einer Amtshandlung erfolgt sein, welche zudem gerade der Sicherung von Vermögenswerten dienen soll.