Wenn, wie im vorliegenden Fall, die dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe zudem durch die Medien in einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sind, so erhält dieser Gesichtspunkt zusätzliches Gewicht (vgl. dazu auch VPB 60.6 [1995] E. 2b/bb, wo explizit darauf hingewiesen wird, dass eine grössere Bekanntheit in der Öffentlichkeit eben diese Art von vorsorglicher Massnahme notwendig machen kann). Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass die ihm gemachten Vorwürfe bei einem breiten Publikum bekannt sind und auch grosse Reaktionen ausgelöst haben.