Zu Recht hat der Justizrat bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine rechtmässige und korrekte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eine wesentliche Rolle spielt (vorerwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1675/2010 mit Hinweisen; VPB 60.6 1995 E. 2; A. GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. I, S. 509). Es ist ein gewichtiges Anliegen, die Autorität, deren der Staat im Verhältnis zu den Bürgern bedarf, vor Beeinträchtigung zu schützen. Vertrauen in die Integrität der Amtsinhaber und der Behörde ist für Magistratspersonen wie Richter, welche über andere Personen urteilen, zentral.