Dem Justizrat steht dabei auch ein gewisser Ermessenspielraum zu (vgl. dazu zum Personalrecht des Bundes, dessen Grundsätze analog im Personalrecht des Kantons und mithin gemäss Art.108 Abs. 2 JG auch vorliegend angewendet werden können, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1675 vom 20. August 2010 E. 5).