Diese Interessenabwägung kann vom Kantonsgericht bloss bestätigt werden. Vorab ist festzuhalten, dass der Justizrat in seiner Funktion als Aufsicht über die Justizbehörden einerseits eine unabhängige Behörde ist, andererseits es eben gerade auch seine spezifische Rolle ist, das gute Funktionieren der Justiz zu garantieren. Von daher steht es dieser Behörde in besonderem Masse zu, zu beurteilen, wann dieses gute Funktionieren und das Ansehen beeinträchtigt sein könnte. Dem Justizrat steht dabei auch ein gewisser Ermessenspielraum zu (vgl. dazu zum Personalrecht des Bundes, dessen Grundsätze analog im Personalrecht des Kantons und mithin gemäss