c) Steht also vorliegend fest, dass die Öffentlichkeit von einem schwerwiegenden Vorwurf gegen einen Amtsträger weiss, stellt sich in casu die Frage, ob dies eine einstweilige Diensteinstellung rechtfertigt. Dies beurteilt sich anhand einer Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen, also der bereits unter E. 1c erwähnten Interessen des Beschwerdeführers sowie derjenigen des Staates am ordnungsgemässen Funktionieren der Justiz. Der Justizrat gewichtete Letztere höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.